Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
- § 2 Vertragsstruktur, Einbeziehung, Rangfolge
- § 3 Vertragsschluss
- § 4 Leistungserbringung
- § 5 Nutzungsrechte an MarkX™
- § 6 Einsatz künstlicher Intelligenz
- § 7 Rechte an Arbeitsergebnissen
- § 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- § 9 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden
- § 10 Termine, Projektmanagement, Änderungen des Leistungsumfangs
- § 11 Abnahme von Werkleistungen
- § 12 Haftung für Mängel
- § 13 Schutzrechte Dritter
- § 14 Haftung
- § 15 Höhere Gewalt
- § 16 Geheimhaltung; Zugangsdaten
- § 17 Datenschutz
- § 18 Datensicherung
- § 19 Laufzeit und Kündigung
- § 20 Kündigungsfolgen, Datenexport, Wechselrecht
- § 21 Abwerbung
- § 22 Referenznennung
- § 23 Änderung dieser AGB
- § 24 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der evosystems GmbH, Straßburger Weg 3, 77975 Ringsheim („evosystems") gegenüber ihren Kunden („Kunde"), insbesondere für:
- a) die zeitlich beschränkte Überlassung und Lizenzierung der Software MarkX™ (Miete/SaaS),
- b) Hosting- und Betriebsleistungen bezogen auf MarkX™,
- c) Wartungs- und Supportleistungen sowie Servicepakete,
- d) die laufende Betreuung von durch evosystems implementierten Lösungen (Managed Services) sowie laufende Beratungsleistungen im Rahmen eines Beratungs-Retainers,
- e) Projekt-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen,
- f) den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz einschließlich der zugrundeliegenden Modelle („KI-Systeme") im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Einkaufs- oder sonstige Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn evosystems Leistungen erbringen sollte, ohne den Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.
(4) Leistungsdarstellungen auf der Website, in Broschüren und vergleichbaren Materialien sind unverbindlich und stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar.
§ 2 Vertragsstruktur, Einbeziehung, Rangfolge
(1) Die Leistungsarten nach § 1 Abs. 1 werden in gesonderten Einzelverträgen geregelt. Der Abschluss eines Vertrages über eine Leistungsart begründet keinen Anspruch auf die Erbringung anderer Leistungsarten.
(2) Diese AGB sind Bestandteil jedes Einzelvertrages in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Sie gelten ergänzend auch dann, wenn kein gesonderter Einzelvertrag geschlossen wurde.
(3) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot von evosystems sowie aus den weiteren Anlagen, die einen integralen Bestandteil des Vertrages bilden. Bei Widersprüchen gilt folgende absteigende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen der Parteien,
- der jeweilige Einzelvertrag,
- das Angebot von evosystems nebst Anlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung, Service Level Agreement, Systemvoraussetzungen, Preisliste, Projektplan, Verantwortlichkeitsmatrix, übertragbare Datenkategorien),
- diese AGB,
- die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Im Angebot als „optional" gekennzeichnete Leistungen werden erst nach Freigabe bzw. separater Beauftragung durch den Kunden Vertragsinhalt; die optionalen Leistungen können vom Kunden einzeln beauftragt werden. Auf die Umsetzung solcher optionalen Leistungen finden die Bedingungen und Konditionen des jeweiligen Vertrages entsprechende Anwendung.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt zustande, indem evosystems dem Kunden ein Angebot in Textform übermittelt und der Kunde dieses in Textform annimmt, oder indem evosystems eine Bestellung des Kunden in Textform bestätigt. Sieht der Einzelvertrag die Unterzeichnung durch beide Parteien vor, tritt er mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit im Einzelvertrag keine strengere Form vereinbart ist. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
§ 4 Leistungserbringung
(1) evosystems erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig, fachgerecht und unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten fachlichen und technischen Standards. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung remote oder am Sitz des Kunden.
(2) Die Umsetzung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger regulatorischer Anforderungen sowie von technischen Anforderungen aus Standards und Normen sind nur dann und insoweit vom Leistungsumfang umfasst, als dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird (z. B. in einer Vertragsanlage). Der Kunde ist für die Beurteilung verantwortlich, welche besonderen gesetzlichen, regulatorischen oder branchenspezifischen Anforderungen für seinen konkreten Einsatzfall gelten, soweit evosystems nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Beratungsleistung beauftragt wurde oder diese bereits integraler Bestandteil von MarkX™ sind.
(3) evosystems ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeiter, Freelancer und sonstige Subunternehmer einzusetzen; insbesondere bedient sich evosystems eines externen Providers bzw. Rechenzentrums, in dem die Software und die Daten des Kunden gespeichert werden. evosystems bleibt gegenüber dem Kunden für die vertraglich geschuldeten Leistungen verantwortlich; Pflichtverletzungen von Subunternehmern werden evosystems wie eigene Pflichtverletzungen zugerechnet. Der Kunde kann dem Einsatz eines bestimmten Subunternehmers nur aus wichtigem Grund widersprechen.
(4) Im Rahmen der kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung der Software können während der Vertragslaufzeit Leistungen, Funktionen und/oder Module hinzukommen, verändert werden oder wegfallen, sofern dies zu keiner wesentlichen Einschränkung der vertraglich vereinbarten Leistungen führt, die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch nicht gefährdet wird und die Anpassung für den Kunden zumutbar ist. Sofern das Angebot zur Nutzung neuer Module kostenpflichtig ist, wird der Kunde hierüber informiert; der Kunde ist nicht verpflichtet, solche zusätzlichen kostenpflichtigen Angebote in Anspruch zu nehmen.
(5) Für Drittsoftware und Datenbanken sowie für Open Source Software, die evosystems in die Leistungen integriert und/oder dem Kunden zur Verfügung stellt, gelten mangels abweichender Absprachen die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten bzw. die jeweils anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen. Diese können von den Bedingungen des jeweiligen Vertrages abweichende Regelungen zur Nutzungsrechtseinräumung sowie zur Gewährleistung und Haftung enthalten. evosystems wird dem Kunden auf ein entsprechendes Verlangen die Vertrags- und Lizenzbedingungen für solche Drittprodukte in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Weisen diese Lücken auf, gelten insoweit ergänzend die Regelungen dieser AGB.
(6) evosystems ist nicht verantwortlich für Ausfälle, Einschränkungen, Änderungen oder die Einstellung von Leistungen Dritter (insbesondere Cloud-Dienste, KI-Modelle, APIs, ERP-Systeme, Datenbanken oder sonstige Software), soweit evosystems diese Umstände nicht zu vertreten hat. Nach Abnahme bzw. Abschluss einer Leistung eintretende Änderungen von Drittanbieter-Systemen, APIs, KI-Modellen, Betriebssystemen oder anderen externen technischen Komponenten stellen keinen Mangel der ursprünglich vertragsgemäß erbrachten Leistung dar. Hierdurch erforderlich werdende Anpassungen können vom Kunden gesondert beauftragt werden.
§ 5 Nutzungsrechte an MarkX™
(1) Die Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Software stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich evosystems bzw. den Lizenzgebern von evosystems zu.
(2) Der Kunde erhält an der überlassenen Software das zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages begrenzte, nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs – insbesondere der gebuchten Factory-Stufe mit der dort festgelegten Anzahl an Abteilungs-Agents und Programmen – für seine eigenen geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Jede über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende zweckwidrige Verwendung der Software ist unzulässig.
(3) Die Software darf nur von eigenen Mitarbeitern des Kunden sowie von vom Kunden beauftragten Dritten genutzt werden, die den Kunden bei der Anwendung der Software unterstützen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Sonstigen Dritten darf der Kunde die Benutzung der Software und den Zugang zur Software-Oberfläche weder direkt noch indirekt ermöglichen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software für geschäftliche Zwecke Dritter zu nutzen oder von Dritten für sich nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen.
(4) Die Software wird dem Kunden in der bei Vertragsschluss aktuellen Version und ausschließlich im maschinenlesbaren Binär- bzw. Objektcode überlassen. Eine Überlassung des Quellcodes an den Kunden findet nicht statt. Ein Anspruch auf Überlassung von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, internen Entwicklungsunterlagen, Prompts, System-Prompts, Agentenkonfigurationen oder sonstigen internen technischen Bestandteilen von evosystems besteht nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht für Software oder sonstige Inhalte des Kunden, die evosystems lediglich bearbeitet oder verändert.
(5) Sollte evosystems konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung des vereinbarten Nutzungsumfangs haben, ist evosystems berechtigt, den Zugriff des Kunden auf die Software bis zur Aufklärung des Sachverhalts vorübergehend aufzuheben oder einzuschränken.
(6) An den vom Kunden bereitgestellten Daten, Softwarekomponenten, Dokumentationen, Marken, Inhalten und sonstigen Materialien verbleiben sämtliche Rechte beim Kunden bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde räumt evosystems für die Dauer und den Zweck der Vertragsdurchführung die zur Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung (durch Speicherung) und – soweit erforderlich – zur Bearbeitung. Der Kunde gewährleistet, dass er berechtigt ist, evosystems die bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien für die vereinbarten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Einsatz künstlicher Intelligenz
(1) evosystems ist berechtigt, bei der Erbringung der Leistungen KI-Systeme einzusetzen, insbesondere zur Effizienzsteigerung und Qualitätssicherung. Dies umfasst sowohl die Integration generativer KI-Funktionen in die Produkte von evosystems als auch den internen Einsatz KI-basierter Anwendungen und Werkzeuge bei evosystems. Die Auswahl der konkret eingesetzten KI-Systeme erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen von evosystems. evosystems dokumentiert den Einsatz von KI-Systemen in dem Umfang, der zur internen Nachvollziehbarkeit und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, und informiert den Kunden auf entsprechende Anfrage darüber, ob und in welcher Form KI-Systeme im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden. Der Einsatz solcher Werkzeuge ändert nichts an der Verantwortung von evosystems für die vertragsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Der Kunde stimmt dem Einsatz von KI-Systemen ausdrücklich zu. Er räumt evosystems das Recht ein, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Informationen, Unterlagen und sonstigen Materialien mittels KI-Systemen zu verarbeiten sowie zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten und an die Betreiber der eingesetzten KI-Systeme zu übermitteln.
(3) Integriert evosystems KI-Systeme in ihre Produkte, gelten für deren Nutzung durch den Kunden vorrangig die Vertrags- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lieferanten, auf die evosystems den Kunden bei Vertragsschluss oder vor Aktivierung der betreffenden KI-Funktion so hinweisen wird, dass der Kunde diese prüfen kann. evosystems informiert den Kunden zudem in geeigneter Weise (konkret eine Übersicht in der Produktdokumentation) über die jeweils integrierten KI-Systeme.
(4) evosystems ist berechtigt, die integrierten KI-Systeme jederzeit zu ändern und auszutauschen (gegen KI-Systeme anderer Anbieter, neue Versionen etc.). Dies erfolgt nur, soweit hierdurch die Verwendbarkeit der Leistungen zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird und die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen sichergestellt ist, es sei denn, eine solche Anpassung ist zur Erfüllung rechtlicher Pflichten erforderlich.
(5) Soweit KI-Systeme, Large Language Models, autonome oder teilautonome Agents oder andere generative KI-Verfahren Bestandteil der für den Kunden erstellten Lösung sind, ist dem Kunden bekannt, dass deren Ergebnisse technologiebedingt probabilistisch erzeugt werden. KI-generierte Ergebnisse können daher trotz ordnungsgemäßer technischer Gestaltung insbesondere unvollständig, unzutreffend, mehrdeutig oder bei gleicher Eingabe unterschiedlich sein.
(6) Macht der Kunde die Ergebnisse der eingesetzten KI-Systeme zur Grundlage eigener (insbesondere unternehmerischer) Entscheidungen, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen seines eigenen Ermessens und auf eigenes Risiko. Der Kunde ist dafür verantwortlich, KI-generierte Ergebnisse vor ihrer Verwendung angemessen fachlich zu prüfen, insbesondere wenn auf ihrer Grundlage rechtlich, wirtschaftlich oder anderweitig wesentliche Entscheidungen getroffen oder Maßnahmen ausgelöst werden. Dies gilt auch für Vorschläge zu Erfassung, Änderung, Zuordnung oder Löschung von Datenobjekten, die der Kunde vor deren Umsetzung prüfen muss. evosystems prüft die von den KI-Systemen erzeugten Antworten und Ergebnisse nicht auf ihre Genauigkeit, Richtigkeit oder Plausibilität und korrigiert diese nicht. evosystems übernimmt zudem keine Verantwortung für die Erreichbarkeit und den Betrieb der KI-Systeme, die der Kunde bei der Nutzung des Produktes eigenständig auswählt, konfiguriert oder betreibt.
(7) Eine vollständig autonome Entscheidungsfindung oder Verarbeitung ohne menschliche Kontrolle ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist. Der vereinbarte Autonomiegrad und etwaige Kontrollpunkte („Human Quality Gates") ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Konfiguration der Kundenumgebung.
(8) Soweit KI-basierte Arbeitsergebnisse rechtlich schutzfähig sind (insbesondere wenn sie das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen sind) und diese dem Kunden überlassen werden, räumt evosystems dem Kunden hieran die Nutzungsrechte in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt ein, wie dies für vergleichbare, nicht KI-basierte Arbeitsergebnisse vorgesehen ist. Soweit KI-basierte Arbeitsergebnisse rechtlich nicht schutzfähig sind, insbesondere weil sie nicht das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen sind, kann evosystems dem Kunden aus Rechtsgründen hieran keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumen. Werden die Arbeitsergebnisse dem Kunden überlassen, gestattet evosystems dem Kunden jedoch im schuldrechtlichen Sinne die uneingeschränkte Nutzung und Verwertung dieser Arbeitsergebnisse und wird bei der Auswahl und Nutzung der eingesetzten KI-Systeme sicherstellen, dass die für das jeweilige KI-System geltenden Nutzungsbedingungen einer Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden nicht entgegenstehen.
(9) evosystems trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und weist ihre Mitarbeiter an, personenbezogene Daten des Kunden bzw. dessen Beschäftigter nicht ohne Rechtsgrundlage im Rahmen von Eingaben an KI-Systeme zu verwenden oder auf sonstige Weise an KI-Systeme zu übermitteln. Vor Anfragen an externe KI-Dienste durchlaufen die betroffenen Daten eine Anonymisierungs-Middleware, die personenbezogene und geschäftskritische Details entfernt, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Hosting erfolgt in zertifizierten Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union.
(10) evosystems ergreift angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass Geschäftsgeheimnisse des Kunden unautorisiert offengelegt werden. Der Kunde erkennt an, dass das Kopieren bzw. Übermitteln von vertraulichen Informationen des Kunden an KI-Systeme im Rahmen des hier geregelten zulässigen Einsatzes und im vertraglich festgelegten Umfang keine unautorisierte Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen darstellt, sofern evosystems im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellt, dass hierfür angemessene Sicherheits- und Geheimhaltungsmaßnahmen gelten. evosystems setzt nur KI-Systeme ein, deren Betreiber sich vertraglich zur vertraulichen Behandlung von Geschäftsgeheimnissen und zur Einhaltung angemessener Sicherheitsstandards verpflichten, und wird sicherstellen, dass die Nutzung von Daten des Kunden zu Trainingszwecken vertraglich ausgeschlossen wird.
(11) Der Kunde darf KI-Systeme, die in die Produkte von evosystems integriert sind, nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden. Er hat bei der Nutzung insbesondere die Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie der KI-Verordnung (KI-VO) zu beachten. evosystems ist berechtigt, den Zugriff auf die KI-Systeme vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, sofern ein konkreter Verdacht eines Verstoßes besteht. Weitergehende Ansprüche von evosystems bleiben unberührt.
(12) Soweit MarkX™ oder einzelne Funktionen von MarkX™ als KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-VO") einzuordnen sind, ist evosystems grundsätzlich Anbieter und der Kunde Betreiber im Sinne von Art. 3 KI-VO. Der Kunde erfüllt die ihn in seiner Eigenschaft als Betreiber treffenden gesetzlichen Pflichten eigenverantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die Sicherstellung eines ausreichenden Maßes an KI-Kompetenz der mit dem Betrieb und der Nutzung von MarkX™ befassten Personen gemäß Art. 4 KI-VO. Soweit MarkX™ aufgrund der vereinbarten Zweckbestimmung im Einzelfall als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist, erfüllt der Kunde zusätzlich die für ihn geltenden Betreiberpflichten, insbesondere nach Art. 26 KI-VO. evosystems stellt dem Kunden die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Betreiberpflichten erforderlichen Informationen zur Verfügung, soweit diese den Verantwortungs- und Einflussbereich von evosystems betreffen.
(13) Da trotz sorgfältiger Auswahl und Anwendung der KI-Systeme nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass in KI-generierten Arbeitsergebnissen geschütztes Material Dritter enthalten ist oder Übereinstimmungen mit bestehenden Werken auftreten, haftet evosystems nicht für die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf KI-generierte Arbeitsergebnisse.
§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Alle bereits vor Projektbeginn bestehenden oder unabhängig vom konkreten Kundenprojekt entwickelten Technologien, Softwarekomponenten, Frameworks, Bibliotheken, Methoden, Modelle, Agents, Templates, Prompts, System-Prompts, Algorithmen, Konzepte, Schnittstellenkomponenten, Entwicklungswerkzeuge und sonstigen Materialien von evosystems verbleiben ausschließlich bei evosystems. Dies gilt insbesondere für MarkX™ und dessen Bestandteile.
(2) „Arbeitsergebnisse" sind die von evosystems im Rahmen eines Projekts für den Kunden erstellten schutzfähigen Ergebnisse, insbesondere Software, Dokumentationen, Konzepte, Konfigurationen, Anpassungen, Erweiterungen und sonstige Projektunterlagen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Urheber-, Schutz- und sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen bei evosystems.
(3) Nach vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung erhält der Kunde daran ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, das Arbeitsergebnis für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde darf mit der Nutzung und Betreuung seiner Systeme beauftragten Dritten Zugang zu den Arbeitsergebnissen gewähren, soweit dies für seine eigene vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist und diese Dritten angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) evosystems bleibt uneingeschränkt berechtigt, allgemeine Kenntnisse, Erfahrungen, Methoden, Konzepte, technische Prinzipien, Algorithmen, Templates, Softwarekomponenten und sonstige nicht kundenspezifische Bestandteile, die im Rahmen des Projekts entstehen oder weiterentwickelt werden, für eigene Produkte und Leistungen sowie für andere Kunden zu verwenden. Vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten des Kunden dürfen hierbei nicht offengelegt oder für andere Kunden verwendet werden.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. Sämtliche weiteren anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren etc. sind ggf. vom Kunden zu tragen.
(3) Alle Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung vom Kunden 14 Kalendertage nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, zieht evosystems die Beträge zum Fälligkeitstag ein; die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt fünf (5) Kalendertage.
(4) Aufwandsschätzungen, Personentage, Budgets oder vergleichbare Angaben sind unverbindliche Planungsgrößen, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindliche Obergrenze bezeichnet werden. evosystems informiert den Kunden, sobald erkennbar wird, dass eine wesentliche Überschreitung eines angegebenen Planaufwands zu erwarten ist.
(5) Aufwandsabhängige Leistungen werden grundsätzlich monatlich nach Leistungserbringung abgerechnet. Ein Tagessatz umfasst acht (8) Arbeitsstunden. Darüber hinausgehender Aufwand wird anteilig auf Stundenbasis berechnet. Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Nebenkosten werden entsprechend dem Angebot berechnet.
(6) Für vom Kunden ausdrücklich gewünschte Arbeiten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr kann evosystems einen Zuschlag von 50 % auf die vereinbarten Vergütungssätze berechnen.
(7) Sind Zahlungsmeilensteine oder feste Zahlungstermine vereinbart, bleiben diese auch bei Projektverzögerungen bestehen, soweit die Verzögerung nicht von evosystems zu vertreten ist.
(8) Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Nutzung (insbesondere zusätzliche Abteilungs-Agents oder Programme) wird entsprechend der zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen, im MarkX™ Value Dashboard einsehbaren Preisliste zusätzlich abgerechnet.
(9) evosystems ist berechtigt, die Höhe laufender Gebühren angemessen anzupassen, wenn und soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten in Folge von evosystems nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände, z. B. aufgrund gestiegener Rechenzentrums- oder Tokenpreise, neuer technischer Entwicklungen (z. B. Erfordernis der Lizenzierung von Upgrades der Systemprogramme), neuer Sicherheitsbestimmungen oder neuer gesetzlicher Anforderungen, z. B. aus dem Datenschutzrecht, erhöhen.
(10) Im Übrigen ist evosystems berechtigt, laufende Gebühren durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kunden unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens einem (1) Monat mit Wirkung zu jedem Vertragsjahresanfang angemessen anzupassen, um ihren gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Zum Nachweis der eingetretenen Kostensteigerungen kann sich evosystems an der Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder des Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der im IT-Sektor beschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland seit der letzten Preisanpassung orientieren. Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der ersten Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich.
(11) Bei Zahlungsverzug ist evosystems berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Nachfrist den Zugang zu den Leistungen vorübergehend zu sperren.
(12) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Verantwortung und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen und daneben auch alle weiteren für die Leistungserbringung ggf. erforderlichen Beistellungen und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig. Eine Vergütung fällt hierfür nicht an. Hierzu gehören insbesondere:
- die Bereitstellung erforderlicher Ansprechpartner und Entscheidungsträger,
- rechtzeitige Entscheidungen und Freigaben,
- die Bereitstellung vollständiger und korrekter Informationen, Daten und Dokumentationen,
- erforderliche System-, Netzwerk- und Remote-Zugänge,
- erforderliche Test- und Produktivumgebungen,
- Testfälle und Testdaten,
- Schnittstellenbeschreibungen und Zugangsdaten,
- erforderliche Softwarelizenzen und Drittprodukte,
- die Mitwirkung bei Tests und Abnahmen.
(2) Der Kunde ist für die Qualität, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich.
(3) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt die Verantwortung dafür, dass diese seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde sorgt dafür, dass die für den Einsatz der Software notwendigen Prozessänderungen in seinem Unternehmen umgesetzt werden. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass die für den Zugriff auf und die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderlichen technischen Mindestanforderungen erfüllt sind; die bei Vertragsschluss geltenden Systemvoraussetzungen teilt evosystems dem Kunden mit, sie können aufgrund der technischen Entwicklung während der Vertragslaufzeit Änderungen unterliegen.
(4) Der Kunde sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Beistellung und Lizenzierung benötigter Drittprodukte. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verfügbarkeit der Drittprodukte erforderlichenfalls durch Lizenz- und Wartungsverträge mit den Herstellern oder Lieferanten während der Vertragslaufzeit sicherzustellen.
(5) Der Zugriff auf MarkX™ darf ausschließlich über die von evosystems vorgesehenen oder ausdrücklich freigegebenen Schnittstellen, Anwendungen und technischen Zugangswege erfolgen. Insbesondere sind automatisierte Zugriffe, die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sowie die Nutzung nicht freigegebener Schnittstellen oder Zugriffsmethoden unzulässig, soweit evosystems diese nicht zuvor freigegeben hat.
(6) Aufwendungen, die evosystems durch unterbliebene, verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden oder durch fehlerhafte, unvollständige, widersprüchliche oder veraltete Daten entstehen, werden dem Kunden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Verzögerungen, Wartezeiten und Mehraufwendungen verlängern vereinbarte Termine angemessen. Weitergehende Rechte von evosystems bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Termine, Projektmanagement, Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Soweit Angaben zu Aufwand, Projektlaufzeit oder Terminen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, handelt es sich um Planungswerte.
(2) Termine und Fristen verlängern oder verschieben sich angemessen, wenn evosystems auf erforderliche Informationen, Entscheidungen, Freigaben, Daten, Zugänge oder sonstige Mitwirkungsleistungen des Kunden wartet oder wenn evosystems durch Umstände, die evosystems nicht zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert wird. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Ausfällen oder Änderungen von Drittanbietern, Cloud-Diensten, APIs oder anderen erforderlichen externen Systemen. Eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Wegfall der Behinderung ist zu berücksichtigen.
(3) Jede Partei benennt bei Bedarf einen Projektverantwortlichen. Die Projektverantwortlichen koordinieren die laufende Zusammenarbeit, notwendige Entscheidungen, Freigaben und Mitwirkungsleistungen. Projektbesprechungen, Entscheidungen und wesentliche Projektstände können durch evosystems dokumentiert und dem Kunden per E-Mail oder über ein eingesetztes Projektmanagementsystem zur Verfügung gestellt werden. Protokolle und dokumentierte Entscheidungen gelten als zutreffend wiedergegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang in Textform unter Angabe der beanstandeten Punkte widerspricht. Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs werden hierdurch nicht ohne Durchführung des Change-Request-Verfahrens nach Absatz 4 vereinbart.
(4) Beide Parteien können Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen. evosystems prüft auf Wunsch des Kunden die Auswirkungen einer gewünschten Änderung auf Leistungsumfang, Aufwand, Vergütung und Terminplanung und unterbreitet dem Kunden bei Bedarf ein entsprechendes Nachtragsangebot. Soweit die Prüfung eines Änderungswunsches einen nicht nur unerheblichen Aufwand verursacht, kann evosystems diesen Aufwand nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnen; evosystems wird den Kunden hierauf vor Entstehung eines wesentlichen kostenpflichtigen Prüfaufwands hinweisen. Die Umsetzung einer Änderung erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform. Bis zu einer entsprechenden Einigung setzt evosystems die Leistungserbringung auf Grundlage des zuletzt vereinbarten Leistungsumfangs fort, soweit dies technisch und organisatorisch sinnvoll möglich ist. Durch Änderungswünsche verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Termine und Fristen.
§ 11 Abnahme von Werkleistungen
(1) Nur Leistungen, bei denen evosystems ausdrücklich einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, unterliegen der Abnahme.
(2) Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung teilt evosystems dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn (10) Werktagen und erklärt die Abnahme, sofern keine abnahmeverhindernden Mängel vorliegen.
(3) Mängel werden wie folgt klassifiziert:
- Klasse 1 – Kritischer Mangel: Die vertragsgemäße Nutzung der Werkleistung ist insgesamt unmöglich und es besteht keine zumutbare Umgehungsmöglichkeit.
- Klasse 2 – Wesentlicher Mangel: Eine wesentliche vereinbarte Funktion ist erheblich beeinträchtigt und es besteht keine zumutbare Umgehungsmöglichkeit.
- Klasse 3 – Sonstiger Mangel: Die vertragsgemäße Nutzung ist insgesamt möglich; der Mangel beeinträchtigt die Nutzung nur unwesentlich oder kann zumutbar umgangen werden.
Nur Mängel der Klassen 1 und 2 berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.
(4) Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe eines oder mehrerer Mängel, werden die gerügten Mängel von den Parteien geprüft und nach Absatz (3) klassifiziert. Berechtigte abnahmeverhindernde Mängel der Klassen 1 und 2 werden von evosystems innerhalb angemessener Frist beseitigt. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung stellt evosystems die betroffene Werkleistung erneut zur Abnahme bereit. Der Kunde prüft innerhalb von zehn (10) Werktagen, ob die abnahmeverhindernden Mängel beseitigt wurden, und erklärt anschließend die Abnahme, sofern keine abnahmeverhindernden Mängel mehr vorliegen. Wegen Mängeln der Klasse 3 darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden im Rahmen der gesetzlichen oder vereinbarten Mängelhaftung behandelt.
(5) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung innerhalb dieser Frist nicht abnimmt und die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Kunde die Werkleistung mit Zustimmung von evosystems dauerhaft produktiv nutzt, sofern die produktive Nutzung nach den Umständen erkennen lässt, dass der Kunde die Werkleistung im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt. Eine lediglich zu Test-, Prüfungs- oder Abnahmezwecken erfolgende Nutzung gilt nicht als produktive Nutzung im Sinne dieser Regelung.
§ 12 Haftung für Mängel
(1) Überlassung der Software sowie Hosting- und Betriebsleistungen. evosystems gewährleistet, dass die Leistungen während der Vertragslaufzeit der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung entsprechen und der vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Für Leistungen, die als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht werden, schuldet evosystems die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg. Werkvertragliche Mängel- und Gewährleistungsrechte finden auf solche Dienstleistungen keine Anwendung.
(2) Insbesondere für solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der Hard- oder Softwareumgebung des Kunden, unvollständigen oder nicht korrekten Daten, fehlerhafter Bedienung oder aus sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden resultieren, ist evosystems nicht verantwortlich. Die Pflicht zur Beseitigung von Mängeln entfällt, wenn der Kunde die Software selbst oder durch Dritte unautorisiert oder unsachgemäß verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben oder der Anwenderdokumentation genutzt hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
(3) Ordnungsgemäß gerügte und reproduzierbare Mängel werden von evosystems während der Laufzeit des Vertrages innerhalb angemessener Frist behoben. Die Entscheidung über die Art und Weise der Behebung eines Mangels obliegt evosystems. Die Mängelbeseitigung kann zunächst auch darin bestehen, dass dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen.
(4) Schlägt die Beseitigung eines Mangels endgültig fehl und stellt dies für den Kunden einen wichtigen Grund dar, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung aufgrund eines unerheblichen Mangels kommt nicht in Betracht. Ein Rücktrittsrecht und ein Recht auf Ersatzvornahme stehen dem Kunden nicht zu.
(5) Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kunde nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er evosystems zuvor in Textform unter angemessener Fristsetzung von mindestens zwei (2) Wochen zur Nacherfüllung aufgefordert hat und die Frist ergebnislos verstrichen ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.
(6) Werkleistungen. evosystems gewährleistet für abnahmepflichtige Werkleistungen, dass diese bei Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Für Dienst- und Beratungsleistungen bestehen keine werkvertraglichen Mängelrechte. Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere für Beeinträchtigungen, die verursacht werden durch vom Kunden bereitgestellte fehlerhafte oder unvollständige Daten, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, nicht vertragsgemäße Nutzung, nicht von evosystems verantwortete Systemumgebungen, Änderungen oder Ausfälle von Drittanbieter-Systemen, APIs oder KI-Modellen nach Abnahme sowie sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden.
(7) Bei einem von evosystems zu vertretenden Mangel ist evosystems zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. evosystems entscheidet unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden über die geeignete Art der Nacherfüllung. Diese kann insbesondere durch Fehlerbehebung, Austausch, Anpassung oder Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom betroffenen Werkleistungsteil zurücktreten.
(8) Der Kunde wird auftretende Mängel und sonstige Störungen unverzüglich textlich an evosystems melden und so detailliert beschreiben, dass die Störung durch evosystems reproduziert und nachvollzogen werden kann. Der Kunde hat die für die Störungsbeseitigung notwendigen Ressourcen (geschulte Mitarbeiter und Systemzeit) bereitzustellen.
(9) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund von Mängeln gilt § 14.
§ 13 Schutzrechte Dritter
(1) evosystems gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die von evosystems selbst erstellten und vertragsgemäß genutzten Leistungen und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen, die die vereinbarte Nutzung ausschließen. Dies gilt nicht für vom Kunden vorgegebene, bereitgestellte oder nachträglich veränderte Bestandteile sowie für Dritt- und Open-Source-Software, für die die jeweiligen Lizenzbedingungen gelten, und nicht für KI-generierte Arbeitsergebnisse (§ 6 Abs. 13).
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung geltend, informiert der Kunde evosystems unverzüglich und überlässt evosystems alle für die Prüfung und Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen. evosystems ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Der Kunde darf Ansprüche Dritter ohne vorherige Zustimmung von evosystems nicht anerkennen oder Vergleiche hierüber abschließen.
(3) Im Falle einer berechtigten Schutzrechtsverletzung kann evosystems nach eigener Wahl (1) dem Kunden ein ausreichendes Nutzungsrecht verschaffen, (2) die betroffene Leistung so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, oder (3) die betroffene Komponente durch eine gleichwertige Lösung ersetzen.
(4) evosystems wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 14 von allen rechtskräftig festgestellten Schäden freistellen, soweit diese auf einem von evosystems zu vertretenden Rechtsmangel beruhen. evosystems haftet insbesondere nicht, wenn Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Leistung vom Kunden geändert oder unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Zwecke und Einsatzbedingungen genutzt wurde.
§ 14 Haftung
(1) evosystems leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. vertragliche Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
b) in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die für das Erreichen des Vertragszwecks wesentlich ist und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertrauen darf, und zwar beschränkt je Schadensereignis auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, den die Parteien einvernehmlich wie folgt beschränken:
| Leistungsart | Haftungshöchstsumme je Schadensereignis |
|---|---|
| Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Überlassung MarkX™, Hosting- und Betriebsleistungen, Wartung und Support, Servicepakete, Managed Services, Beratungs-Retainer) | Höhe einer Jahresvergütung (Summe von 12 Monatsgebühren) für die betroffene Leistung, mindestens jedoch 25.000 EUR |
| Projekt- und Dienstleistungen | 100 % der für das schadensursächliche Projekt vereinbarten Nettovergütung, mindestens jedoch 10.000 EUR und höchstens 50.000 EUR |
Die Parteien können insbesondere bei Leistungen mit erhöhtem Schadensrisiko im Angebot eine abweichende Haftungsgrenze vereinbaren.
c) Eine Haftung für mittelbare Schäden und sonstige Folgeschäden, wie z. B. aufgrund von Produktions- und Betriebsausfällen, entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden, ist – vorbehaltlich der gesetzlich zwingenden Vorsatzhaftung – ausgeschlossen.
(2) Bei Datenverlust haftet evosystems nur für den Schaden, der auch bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer elektronischer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre, es sei denn, evosystems hat den Datenverlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass der Einsatz von KI-Systemen Risiken birgt, die von evosystems auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt allenfalls reduziert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden können (insbesondere Ungenauigkeiten, sog. Halluzinationen, oder sonstige falsche bzw. unvollständige Informationen). evosystems haftet für solche Risiken nicht, sofern sie die in § 6 vereinbarten Sorgfalts- und Prüfpflichten einhält.
(4) Die gesetzliche Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(5) Soweit die Haftung von evosystems gemäß den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von evosystems.
§ 15 Höhere Gewalt
evosystems haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als Fälle höherer Gewalt sind auch Angriffe auf Rechnersysteme von außen anzusehen, die nach dem Stand der Technik mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht abgewehrt werden können und die das betroffene Rechnersystem funktional nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
§ 16 Geheimhaltung; Zugangsdaten
(1) Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei Stillschweigen zu bewahren und solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen. Die Parteien werden nur solchen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis haben müssen (sog. Need-to-know-Prinzip) und sich vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
(2) Zu den vertraulichen Informationen von evosystems gehören insbesondere die Software in sämtlichen Code- und Ausdrucksformen sowie Prompts, System-Prompts und Agentenkonfigurationen. Dem Kunden ist es untersagt, vertrauliche Informationen von evosystems im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. Unter Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rückbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen, zu verstehen. Die Anwendung zwingend geltender urheberrechtlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem jeweiligen Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
(4) Die Verpflichtung gilt für fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrages fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt die Geheimhaltungsverpflichtung darüber hinaus so lange, wie die betreffende Information als Geschäftsgeheimnis geschützt ist. Sich daneben aus einer bereits bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung und/oder aus dem Gesetz ergebende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(5) Es ist dem Kunden untersagt, seine Zugangsdaten zur Software an unbefugte Dritte weiterzugeben. Alle Zugangsdaten sind geschützt aufzubewahren, so dass Dritte darauf nicht zugreifen können. Der Kunde wird evosystems unverzüglich benachrichtigen, sofern der Verdacht besteht, dass unbefugte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben könnten. Besteht ein solcher Verdacht, ist evosystems berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software vorübergehend zu sperren.
§ 17 Datenschutz
(1) Soweit die evosystems überlassenen Daten des Kunden einen Personenbezug aufweisen, ist der Kunde insoweit Verantwortlicher für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Der Kunde stellt sicher, dass die für die Übermittlung an und Verarbeitung durch evosystems einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
(2) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch evosystems im Auftrag des Kunden gelten die Bedingungen des gesonderten Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese haben in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB.
(3) evosystems stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur dann in Drittländer außerhalb der EU übermittelt werden, wenn hierfür nach den geltenden Datenschutzgesetzen ein ausreichendes Schutzniveau besteht, etwa aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission, oder wenn geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln vereinbart sind.
§ 18 Datensicherung
(1) Besteht zwischen evosystems und dem Kunden ein Vertrag über das Hosting durch evosystems (Standard bei MarkX™), übernimmt evosystems im vertraglich vereinbarten Rahmen die technische Datensicherung. evosystems treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten und Inhalte jedoch keine über das Hosting hinausgehenden Backup-, Archivierungs- oder Sorgfaltspflichten.
(2) Besteht kein solcher Vertrag, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Archivierung und Sicherung seiner Daten durch die regelmäßige und gefahrentsprechende Anfertigung von Sicherungskopien selbst verantwortlich. evosystems übernimmt insoweit keine vertraglichen Pflichten zur Datensicherung.
(3) Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen ist und bleibt der Kunde selbst verantwortlich.
§ 19 Laufzeit und Kündigung
(1) Dauerschuldverhältnisse haben, soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, eine verbindliche initiale Mindestlaufzeit von einem (1) Vertragsjahr. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals mit Wirkung zum Ablauf der verbindlichen initialen Mindestlaufzeit möglich. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der verbindlichen initialen Laufzeit jeweils um ein (1) weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende seiner jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Bucht der Kunde während der Vertragslaufzeit weitere kostenpflichtige Module oder Ressourcen hinzu, gilt für diese Vertragserweiterungen die Laufzeit des Vertrages entsprechend, d. h. für das gesamte Vertragsverhältnis gilt eine einheitliche Laufzeit.
(3) Ein Wechsel in eine höhere Factory-Stufe ist jederzeit zum nächsten Monatswechsel möglich. Ein Wechsel in eine niedrigere Factory-Stufe ist zum Ende der jeweils laufenden Vertragslaufzeit möglich.
(4) Einmalige Projekte und Beratungsleistungen enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für Werkleistungen gelten hinsichtlich einer Kündigung die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde. Bei einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie sonstige nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vergütende Beträge abzurechnen.
(5) Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund besteht für evosystems insbesondere dann, wenn der Kunde sich trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug befindet oder in sonstiger Weise gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verstößt. Nach ihrer Wahl kann evosystems bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Zugriff des Kunden auf die Software zunächst vorübergehend sperren und den Kunden unter angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Pflichtverstoßes bzw. zur Vertragserfüllung auffordern. Weitergehende Rechte von evosystems bleiben hiervon unberührt.
(6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Teilkündigungen des Vertrages bzw. einzelner Leistungen sind ausgeschlossen.
(7) Mit Wirksamwerden der Kündigung enden automatisch alle unter dem betroffenen Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der Software.
§ 20 Kündigungsfolgen, Datenexport, Wechselrecht
(1) Nach Vertragsbeendigung stellt evosystems dem Kunden seine Daten per Datenfernübertragung für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen als strukturierten Export in einem gängigen Format (z. B. CSV oder Excel) zum Abruf zur Verfügung. evosystems ist nicht verpflichtet, die Daten des Kunden über diesen Zeitraum hinaus zu speichern, zu archivieren und/oder für den Zugriff durch den Kunden vorzuhalten; die Löschung erfolgt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
(2) evosystems wird den Kunden im Falle einer Beendigung des Vertrages bei der Überleitung auf einen Folgeanbieter im zumutbaren Umfang unterstützen. „Folgeanbieter" ist der Kunde selbst oder ein vom Kunden beauftragter Dritter. Für die Erbringung der Unterstützungsleistungen schuldet der Kunde evosystems eine Vergütung nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Tagessätzen.
(3) Wechselrecht nach Data Act. Sofern die Leistungen von evosystems die Anforderungen eines Datenverarbeitungsdienstes gem. Art. 2 Nr. 8 Data Act erfüllen, steht dem Kunden das nachfolgend beschriebene Wechselrecht zu. Das Recht besteht nicht, wenn die Leistungen dem Kunden zeitlich begrenzt zu Testzwecken bereitgestellt wurden.
(4) Unbeschadet der übrigen Kündigungsrechte ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu beenden und zu einem anderen Anbieter zu wechseln, der die gleiche Dienstart anbietet. Unter einen Wechsel fällt auch ein Wechsel auf eine eigene IT-Infrastruktur des Kunden (Insourcing) sowie eine Löschung der exportierbaren Daten des Kunden. Die übertragbaren bzw. exportierbaren Datenkategorien ergeben sich aus der jeweiligen Vertragsanlage.
(5) Der Kunde hat das Recht, mit einer Frist von 30 Tagen durch eine eindeutig formulierte Absichtserklärung in Textform gegenüber evosystems den Wechsel und den Prozess zur Vertragsbeendigung einzuleiten („Ankündigungsfrist"). Dieses Recht besteht auch während der vertraglich vereinbarten initialen Mindestlaufzeit und den anschließenden Verlängerungsperioden. Der Kunde teilt evosystems spätestens bis zum Ablauf der Ankündigungsfrist mit, (1) welche Art des Wechsels er durchführen will, (2) die Teile der Dienste und/oder Daten, bezüglich derer der Wechsel durchgeführt werden soll, sowie (3) die für die Durchführung relevanten technischen Informationen und ggf. die Kontaktdaten des neuen Anbieters.
(6) evosystems wird den Kunden oder seinen Dienstleister auf entsprechendes Verlangen innerhalb eines Übergangszeitraums von 30 Kalendertagen ab Ablauf der Ankündigungsfrist bei dem Wechsel angemessen unterstützen und alle notwendigen Informationen (insbesondere über bekannte Risiken des Wechsels) bereitstellen. Während des Übergangszeitraums wird evosystems die Leistungserbringung vertragsgemäß fortsetzen und für eine kontinuierliche Sicherheit der Daten des Kunden sorgen. Ist ein Wechsel innerhalb des Übergangszeitraums technisch nicht durchführbar, teilt evosystems dem Kunden einen alternativen Übergangszeitraum mit, dessen Dauer sieben (7) Monate nicht überschreiten darf. Der Kunde hat das Recht, den Übergangszeitraum durch einseitige Erklärung spätestens zum Ablauf des initialen Übergangszeitraums einmalig um einen Zeitraum zu verlängern, den er für angemessen hält, maximal jedoch um drei (3) Monate.
(7) Der Kunde hat während eines unmittelbar an das Ende des Übergangszeitraums anschließenden Abrufzeitraums von weiteren 30 Kalendertagen die Möglichkeit, seine exportierbaren Daten abzurufen.
(8) Solange und soweit der Vertrag nicht beendet ist, behält evosystems den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Wird der Vertrag aufgrund des Wechselrechts vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit beendet, zahlt der Kunde an evosystems 50 % der vereinbarten Vergütung, die ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit angefallen wäre. Über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Unterstützungsleistungen werden nach Aufwand zu den aktuell gültigen Tagessätzen in Rechnung gestellt.
(9) Sofern der Kunde statt eines Wechsels den Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters parallel zum Dienst von evosystems nutzen möchte, wird evosystems die Sicherheit der Daten des Kunden sowie die Kontinuität und vertragsmäßige Funktion des Dienstes aufrechterhalten. In diesem Fall hat der Kunde die evosystems entstehenden Extraktionskosten zu ersetzen.
§ 21 Abwerbung
Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit eines Projekts und für zwölf (12) Monate nach dessen Beendigung Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die unmittelbar und wesentlich am Projekt beteiligt waren, nicht gezielt zum Wechsel des Arbeitgebers zu veranlassen. Nicht als Abwerbung gelten insbesondere Bewerbungen aufgrund allgemeiner öffentlicher Stellenausschreibungen oder Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch die andere Partei erfolgen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 22 Referenznennung
(1) Der Kunde gestattet evosystems, nach Vertragsabschluss den Unternehmensnamen sowie Unternehmenskennzeichen und Logo des Kunden als Referenz zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Verwendung auf der Website von evosystems, in Präsentationen, Referenzkundenlisten und auf Social-Media-Kanälen.
(2) Die Veröffentlichung konkreter Projektinhalte, Leistungskennzahlen, Aussagen von Mitarbeitern des Kunden, Testimonials, Entscheidungsberichte oder ausführlicher Referenzkundenberichte bedarf der vorherigen Freigabe des Kunden in Textform. evosystems ist berechtigt, entsprechende Inhalte zu erstellen und dem Kunden zur Freigabe vorzulegen.
§ 23 Änderung dieser AGB
(1) evosystems ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung, an technische Entwicklungen oder an ein verändertes Leistungsangebot erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Von einer Änderung ausgenommen sind die Hauptleistungspflichten und die Vergütung.
(2) Änderungen werden dem Kunden mit einer Frist von sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; evosystems weist den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge sowie auf sein Widerspruchsrecht besonders hin.
(3) Im Fall des Widerspruchs gelten die bisherigen AGB fort; das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen Zustimmung von evosystems in Textform. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen Bestimmungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz von evosystems zuständige Gericht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine Regelungslücke bestehen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien eine solche wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirtschaftlich gewollt haben.
Version 1.0 · Stand: 11.09.2026